Friedhof Leiblfing

Friedhofs- und Gebührenordnung (Auszug) - Stand: Oktober 2001

Grabbau, Grabsteine

Die Grabfläche für ein Doppelgrab im neuen Friedhofsteil beträgt 180 x 180 cm (Außenkante, also einschließlich Einfassung und Grabstein).
Im alten Teil des Friedhofs setzt die Friedhofsverwaltung die Ausmaße der Grabstellen unter Berücksichtigung des vorhandenen Platzes und der notwendigen Zwischenräume fest. Es ist auf eine vernünftige Fluchtlinie mit den Nachbargräbern zu achten!
Der Seitenabstand zum Nachbargrab muss mindestens 40 cm betragen.
Die Grabtiefe beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 100 cm. Bei Tieferlegung erhöht sich der Abstand entsprechend.
Das Fundament muss unter der Erdoberfläche (ca. 10 cm) zurückbleiben. Es ist so anzulegen, dass es dauerhaft sicher ist und auch beim Öffnen von benachbarten Gräbern keine Lockerung eintreten oder das Grabmal umstürzen kann. Für Sach- oder Personenschäden mangels Stabilität kann die Kirchenverwaltung keine Verantwortung übernehmen.
Die Höhe der Grabsteine ist auf 130 cm beschränkt, gerechnet von der Erdoberfläche aus. Bei den Urnengräbern beim Feuerwehrhaus, an der Straubinger Straße Ecke Oberwaltinger Straße und der Urnenanlage Fisch ist die Höhe der Grabsteine auf maximal 60 cm beschränkt, beim individuellen Urnengrab an der Straubinger Straße gegenüber der Urnenanlage Fisch ist die Höhe der Grabsteine auf maximal 20 cm beschränkt,  gerechnet von der Erdoberfläche aus.
Die Einfassungen der Grabbeete dürfen max. 15 cm aus dem Boden ragen.
Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Werkstoff und Farbe nicht aufdringlich wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken stören. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs entsprechen.
Antrittsplatten, ganzflächige Abdeckplatten auf der Grabfläche, sowie liegende Grabmale entsprechen nicht dem Gesamtbild des Friedhofes und sind deshalb nicht erwünscht.
Die Aufstellung oder Änderung einer Grabanlage darf nur von einer Fachfirma getätigt werden.
Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine Planzeichnung im Maßstab 1:10 vorzulegen, aus der die Maße und das Material der gesamten Anlage, sowie die Beschriftung des Grabsteines eindeutig entnommen werden kann.
Erst nach schriftlicher Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung kann die Baumaßnahme begonnen werden.

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