Friedhof Leiblfing

Friedhofs- und Gebührenordnung (Auszug) - Stand: Oktober 2001

Grabnutzungsrecht / Ruhezeit

Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofseigentümers. Es kann an ihr nur ein Nutzungsrecht nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung erworben werden. Das Nutzungsrecht entspricht der geltenden Ruhezeit für die Verstorbenen.
Diese Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Dies gilt auch bei Urnenbestattungen.
Ausnahmen sind Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr mit einer Ruhefrist von 10 Jahren.
Tritt vor Ablauf der Ruhezeit ein weiterer Sterbefall ein, muss das Grabnutzungsrecht so verlängert werden, dass die Ruhezeit wieder garantiert ist. Dies geschieht durch eine anteilige Gebühr.
Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts um weitere 15 Jahre beantragt werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.
Eine Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte ist nur unter bestimmten Bedingungen und mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich.
Ausgrabungen und Umbettungen sind grundsätzlich nur bei vorheriger schriftlicher Genehmigung der staatlichen Behörden und der Friedhofsverwaltung möglich.

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