Friedhof Leiblfing

Friedhofs- und Gebührenordnung (Auszug) - Stand: Oktober 2001

Verhalten

Das Betreten des Friedhofs ist nur bei Tageslicht gestattet. Ausnahmen sind kirchliche Festtage, an denen der Verstorbenen gedacht wird und die Angehörigen angehalten sind, die Gräber zu besuchen (z.B.: Weihnachten, Ostern, Allerseelen, Silvester).

Die Besucher haben sich so zu verhalten, wie es der Würde einer Ruhestätte entspricht. Ruhestörender Lärm ist zu vermeiden.

Kleinere Kinder dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten.

Das Mitnehmen von Haustieren (mit Ausnahme von Blindenhunden) ist nicht gestattet.

Es ist nicht erlaubt, sich außerhalb der Gehwege zu bewegen. Gras-, Gebäude- und Nutzflächen sind keinesfalls ein Spielplatz!

Es versteht sich von selbst, dass im Friedhof das Rauchen verboten und auch der Verzehr von Speisen und Getränken unschicklich ist.

Autos und Fahrräder haben auf dem Friedhof nichts zu suchen! An- und Abtransport von Blumenschmuck, Grabzubehör oder Abfall sind kein Grund, das Grundstück zu befahren. Dafür steht im Nebenraum des Leichenhauses ein Schubkarren zur Verfügung.

Steinmetze und Arbeiter, die in Ausübung ihrer Tätigkeit den Friedhof mit Lieferwagen oder Maschinen befahren müssen, haben auf die Schonung der Anlagen und pietätvolles Verhalten zu achten.

Es ist ferner nicht gestattet,
- den Friedhof, seine Grabstätten und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- Abfall jeglicher Art zu hinterlassen,
- Gartengeräte zu deponieren,
- Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen,
- Waren oder gewerbliche Leistungen anzubieten  oder für gewerbliche Zwecke zu fotografieren.

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